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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vermeidet generell die Festlegung auf ein bestimmtes Grundrechtsverständnis: Weder beruft er sich substantiell auf ein "klassisches Verständnis der Grundrechte"2 noch debattiert er dagegen3, vielmehr geht er bedächtig und einzelfallbezogen einen eigenen Weg der Grundrechtsfunktionen. Mit dem Begriff der Grundrechtsfunktionen sind die rechtlichen Auswirkungen der Grund-rechtsnorm zugunsten ihres Schutzgutes gemeint.4 Im Zuge der dynami-schen Rechtsentwicklung anhand von Einzelfallentscheidungen ist die Straßburger Rechtsprechung allerdings auch hier ihrem Anspruch gerecht geworden, die Grundrechtsgarantien am Menschen orientiert tastend fort-zuentwickeln.5 Fußend auf der Erkenntnis, dass die Grundrechte in nahezu allen Konventionsstaaten nicht nur als Abgrenzung der Privatsphäre, sondern auch als Grundlagen und Direktiven des staatlichen und gesell-schaftlichen Lebens verstanden werden,6 weist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine bemerkenswerte Verselbständigung der objektiv-rechtlichen Funktion der Grundrechte auf und macht somit das Ergänzungsverhältnis zwischen der individualrecht-lichen und objektiv-rechtlichen Seite der Konventionsgarantien deutlich.